Am 28.04.2020 trat die Änderung der StVO-Novelle in Kraft. Zukünftig drohen höhere Bußgelder und Fahrverbote schon bei deutlich geringeren Geschwindigkeitsüberschreitungen.
Sollten Sie einen Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren oder sogar bereits einen Bußgeldbescheid erhalten haben, sprechen Sie uns gerne an. Viele Bußgeldbescheide sind fehlerhaft. Wir prüfen für Sie, ob im Rahmen eines Einspruches Erfolgsaussichten bestehen.
Ggf. notwendige Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung führen wir selbstverständlich kostenfrei.
Bitte beachten Sie: Wenn Sie den Bußgeldbescheid anfechten möchten, müssen Sie schnell handeln. Die gesetzliche Frist, in der Sie gegen den Bescheid Einspruch einlegen können, beträgt gerade einmal 14 Tage ab Zustellung. Zur ordnungsgemäßen Fristberechnung sollte daher der gelbe Zustellumschlag stets aufbewahrt werden.
Was ändert sich?
1. Geschwindigkeitsverstöße
Die Regelsätze für Geschwindigkeitsverstöße wurden angepasst. Ein einmonatiges Fahrverbot droht innerorts bereits ab einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 21 km/h, außerorts ab 26 km/h.
2. Schutz für Radfahrer
Bisher war es mangels verbindlicher Regelung hinreichend, bei Überholen einen sog. „ausreichenden“ Seitenabstand einzuhalten. Die mit der Problematik befassten Gerichten haben eine Konkretisierung regelmäßig dahingehend vorgenommen, den Abstand dann als ausreichend zu erachten, wenn er mindestens 1,5-2 Meter betrug. Nunmehr hat der Gesetzgeber einen Mindestabstand beim Überholen von Radfahrern im innerstädtischen Bereich auf 1,5 Meter und außerhalb geschlossener Ortschaften auf 2 Meter festgesetzt.
3. Falschparken wird richtig teuer!
Für normale Halte- oder Parkverstöße werden künftig 20 € bzw. 25€ erhoben. Für das Parken an einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle oder in einer Kurve werden schon 35 € bis 100 € fällig. Der Mindestwert beträgt 55 €, wenn unberechtigt auf einem Geh- oder Radweg, vor einer Feuerwehrzufahrt, auf einem Parkplatz für Schwerbehinderte, für elektrisch betriebene oder Carsharing-Fahrzeuge geparkt wird. Bei allen Halte- und Parkverstößen ist stets ausschlaggebend, ob es dabei zu einer Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung kommt oder wohlmöglich sogar Rettungsfahrzeuge im Rahmen einer Einsatzfahrt behindert werden. Derartige Verstöße werden mit bis zu 100 € und einem Punkt im Fahreignungsregister geahndet.
4. Harsche Kritik
Am 14.05.2020 war bekannt geworden, dass Bundesverkehrsminister Scheuer die gerade erst verschärften Regeln wieder kippen möchte. Insbesondere die Fahrverbote seien nach Ansicht Scheuers „nicht verhältnismäßig“. Das Ministerium wolle daher nun auf die Länder zugehen, um den Bußgeldkatalog einer weiteren Änderung zu unterziehen. Weitere Entwicklungen, die mindestens bis Ende des Jahres dauern werden, bleiben abzuwarten. Bis dahin stellt der aktuelle Bußgeldkatalog geltendes Recht dar, sodass die Fahrverbote einstweilen in Kraft bleiben.
Verfasser: Birk Wachtarczyk