Beim Buchhalter-Trick bzw. der Chef-Masche geben sich Kriminelle als Unternehmenschefs aus und verlangen oft per Email oder Fax sehr hohe Überweisungen von Mitarbeitern. Das funktioniert oft erstaunlich gut. Das wohl prominenteste Beispiel ist die börsendotierte Firma Leoni.
Nachdem es zu solchen „Fehlüberweisungen“ kommt, stellt sich selbstverständlich die Frage, wer für diese haftet. Der Täter ist regelmäßig nicht zu ermitteln oder zumindest ist kein Vermögen mehr vorhanden, da die Überweisungen oft ins Ausland gehen oder zumindest dort hin weiter geleitet werden.
Die ausführende Bank kommt hier als möglicher Anspruchsgegner ins Spiel. Die Landgerichte Düsseldorf und Karlsruhe haben betroffenen Unternehmen nun Erstattungsansprüche gegen die Bank zugebilligt. Die Gerichte argumentierten, dass eine Verfügung des betroffenen Unternehmens jeweils gefehlt habe. Die Anweisung zur Überweisungen stammten in beiden Fällen vom Täter selbst (die Unterschriften waren gefälscht) und wurden vom Buchhalter nur weiter geleitet.
Anders kann dies wieder aussehen, wenn Banken in ihren AGB für Überweisungen per Telefax eine Haftung ganz oder teilweise ausschließen oder die Buchhalter letztlich selbst die Überweisung anweisen. Immer ist eine Einzelfallbetrachtung geboten. Wir beraten Sie gern!
Verfasser: Hendrik Spielvogel