Das Landgericht Düsseldorf hatte über einen Darlehensvertrag aus dem Jahr 2010 zu entscheiden. Die darlehensgebende Bank hat in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Ziffer 26 § 193 BGB abbedungen.
Das Landgericht Düsseldorf urteilte, dass die Darlehensnehmer daher nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt wurden. Dies hat weiter zur Folge, dass die Darlehensnehmer auch Jahre später noch den Widerruf des Darlehensvertrages erklären konnten.
Nach dem erklärten Widerruf sind Verbraucher nicht mehr verpflichtet, Zins und Tilgung an die Bank zu zahlen. Insbesondere können sie sich so ohne Vorfälligkeitsentschädigung von einem Darlehen lösen. Außerdem kommen sie so in den Genuss der aktuell sehr niedrigen Zinsen und können sich umschulden.
Verfasser: Hendrik Spielvogel