DISKRIMINIERUNG EINER SCHWANGEREN DURCH KÜNDIGUNG TROTZ KENNTNIS DER SCHWANGERSCHAFT.
Wird einer schwangeren Arbeitnehmerin, für die der besondere Kündigungsschutz des § 9 MuSchG und aus medizinischen Gründen zudem ein Beschäftigungsverbot besteht, gleichwohl gekündigt, steht der Arbeitnehmerin ein Anspruch auf Entschädigung wegen Benachteiligung auf Grund des Geschlechts zu. Alleine der bewusste Verstoß des Arbeitgebers gegen das Mutterschutzgesetz stellt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) dar.
( BAG, Urteil vom 12.12.2013 – 8 A ZR 838/12 )
ZULÄSSIGE ALTERSGRENZE FÜR ANSPRUCH AUF BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG.
Die Regelung in einem Leistungsplan einer betrieblichen Altersversorgung, nach der ein Anspruch auf Versorgungsleistung nicht mehr erhoben werden kann, wenn der Arbeitnehmer bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis das 50. Lebensjahr vollendet hat, ist nach Dafürhalten des Bundesarbeitsgerichts wirksam. Sie verstößt insbesondere nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters oder des Geschlechts.
( BAG, Urteil vom 12.11.2013, 3 AZR 356/12 )
Verfasser: Hendrik Spielvogel