Erstmals hat ein Oberlandesgericht (OLG) VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz infolge des Inverkehrbringens eines Motors mit der Bezeichnung EA 288 verurteilt.
Konkret hatte das OLG zu einem Golf VII 2.0 TDI mit Erstzulassung 04.09.2015 und der Abgasnorm Euro 6 entschieden. Dieses Fahrzeug war bereits mit dem neueren Dieselmotor des Typs EA 288 ausgestattet. Bei diesem Motor handelt es sich um den Nachfolgemotor des durch den sogenannten „Abgasskandal“ bekannt gewordenen Motors EA 189. Das jetzige Urteil des OLG verdient Beachtung. Es bestätigt auch den Besitzern neuerer Dieselfahrzeuge aus dem Volkswagen Konzern Schadenersatzansprüche. Das Urteil besitzt nicht nur Bedeutung für Kunden, die sich erstmals ein manipuliertes Fahrzeug des Volkswagen Konzerns gekauft haben. Auch für zahlreiche VW Kunden, die ihren alten VW-Diesel schon einmal aufgrund der Abgasmanipulation durch ein neueres Modell ersetzt hatten und sich nunmehr einer zweiten Täuschung ausgesetzt sehen, stehen die Chancen für einen erneuten Schadensersatzanspruch gegen VW so gut wie nie.
Ausführliche Begründung des OLG Naumburg zu bislang streitigen Rechtsfragen betreffend den Motor EA 288
In seinen Entscheidungsgründen hat sich das OLG ausführlich zu diversen Rechtsfragen betreffend eines Schadensersatzanspruches infolge des Inverkehrbringens des Motors EA 288 geäußert. So hat es das OLG als erwiesen angesehen, dass in dem streitgegenständigen Fahrzeug eine illegale Abschalteinrichtung verbaut war und der Fahrzeugbesitzer durch eine vorsätzliche sittenwidrige Handlung schadensbegründend getäuscht wurde.
VW bestreitet regelmäßig das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung und behauptet, die Kläger würden zum Vorliegen einer unzulässigen Abschaltreinrichtung nicht hinreichend vortragen. Außerdem stützt sich VW auf das Argument, das Kraftfahrtbundesamt (KBA) habe bei eigenen Untersuchungen keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt. Das lässt das OLG nicht gelten und führt aus, dass sich VW nicht darauf berufen könne, dass auch nach Auffassung des KBA eine Abschalteinrichtung nicht unzulässig sei, sofern auch bei ihrer Deaktivierung die Grenzwerte eingehalten würden. Dies sei insbesondere deshalb nicht zulässig, weil nicht die Beklagte bei der Installierung der Abschalteinrichtung einer diesbezüglich bestehenden Rechtsauffassung des Kraftfahrt-Bundesamtes gefolgt sei, sondern sich das KBA lediglich der von der Beklagten nach Offenlegung der im EA288 verbauten Abschalteinrichtung hierzu vertretenen und in jeglicher rechtlichen Grundlagen entbehrenden Rechtsauffassung angeschlossen hat. Das OLG nimmt ferner an, das VW unter Vorlage entsprechender eigener Messergebnisse an das KBA herangetreten ist, diesem versichert hat, dass infolge fehlender Grenzwertkausalität keine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt und das KBA diesen Standpunkt [lediglich] übernommen hat.
Unmissverständlich hat das OLG in seinem jüngsten Urteil auch die Sittenwidrigkeit des Verhaltens seitens VW und dessen Ursächlichkeit für die Kaufentscheidung des Kunden bejaht. Die Sittenwidrigkeit resultiert dabei allein aus dem Profitinteresse der VW-Akteure sowie aus dem aufgrund des Umfangs und Vorgehens besonders verwerflichen Charakters der Täuschung unter Ausnutzung des Vertrauens der Käufer in die Beurteilung des KBA als öffentliche Einrichtung sowie bei gleichzeitiger Inkaufnahme einer Schädigung nicht nur der Käufer, sondern auch der Umwelt. Ausdrücklich hat das OLG festgehalten, dass es nicht darauf ankommt, ob der Käufer das Fahrzeug direkt bei VW oder bei einem Dritten erworben hat. Keine Zweifel hegt das OLG auch daran, dass ein verständiger Fahrzeugkäufer das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht erworben hätte. Auf ein besonderes Umweltinteresse kommt es insoweit nicht an.
Gute Erfolgsaussichten aller Besitzer von Fahrzeugen mit dem Motor EA 288 Euro 6
Zwar ist die vorzitierte Entscheidung des OLG Naumburg noch nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Revision jedoch ausdrücklich nicht zugelassen, weil das Gericht die Angelegenheit für abschließend geklärt und eine Entscheidung des BGH für unnötig hält. Will VW hiergegen vorgehen, muss der Konzern erst mit einer sogenannten Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung zum BGH beantragen.
Aufgrund der ausführlichen Argumentation des OLG stehen bei Beachtung der vom OLG dargestellten rechtlichen Aspekte die Chancen von Käufern eines Fahrzeuges mit dem Motor EA 288 Euro 6 aber bereits jetzt besser denn je, Schadensersatzansprüche gegen VW durchzusetzen. Auch wenn der Volkswagen Konzern naturgemäß versucht, dieses anders darzustellen, streitet das hier wiedergegebene Urteil des OLG, auch zusammen mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 17.12.2020, Az. C-693/18, doch erheblich zugunsten all jener Käufer eines Fahrzeuges mit dem Motor des Typs EA 288 Euro 6.
Diesen Motor gibt es als 1.4 TDI mit drei Zylindern sowie als 1.6 und 2.0 TDI mit vier Zylindern millionenfach in den Fahrzeugen des gesamten VW-Konzerns, also in den Fahrzeugen der Marken, VW, Audi, Skoda und Seat. Aufgrund des sich derzeit erst in der Aufklärung befindlichen Sachverhalts zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen stellt die Verjährung von Ansprüchen betreffend den Motor Typ EA 288 kein Problem dar.
Betroffene Fahrzeugbesitzer sollten ihre Täuschung beim Kauf eines entsprechenden Fahrzeuges mithin nicht ungeprüft hinnehmen. Insbesondere bei vorhandener Rechtsschutzversicherung können die Ansprüche in der Regel ohne Prozesskostenrisiko verfolgt werden. Eine Deckungsschutzanfrage an den jeweiligen Rechtsschutzversicherer wird von uns selbstverständlich kostenfrei eingeholt. Wird ein Prozesskostenrisiko bei fehlender Rechtsschutzversicherung gescheut, kann die Unterstützung eines Prozessfinanziers in Anspruch genommen werden. In diesem Fall ist nur bei einem Obsiegen ein Teil des Erlöses an den Prozessfinanzierer zu zahlen.
Eine telefonische Ersteinschätzung, ob Ihr Fahrzeug von dem Dieselskandal betroffen ist, bieten wir bei fehlender Rechtsschutzversicherung kostenfrei an.
Verfasser: Andreas Viertel