Viele Streitigkeiten über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses enden mit der Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber. Sei es infolge einer Festsetzung durch das Gericht im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens oder im Rahmen eines Vergleichs. Für den Fall der Vergleichsverhandlungen stellt sich dem Arbeitnehmer dabei regelmäßig die Frage, ob ein Vergleich für ihn wirtschaftlich noch sinnvoll ist. Die Beantwortung dieser Frage richtet sich auch danach, in welchem Umfang die Abfindung mit Sozialversicherungsabgaben und Steuern belastet wird.
„Fünftelregelung“ mindert maßvoll die Steuerlast
Während für die Zahlung einer Abfindung zumeist weder in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung Sozialversicherungsbeiträge anfallen, ist die Abfindung hingegen grundsätzlich zu versteuern.
Allerdings hat der Gesetzgeber für die Besteuerung von Abfindungen eine – wenn auch maßvolle – Milderung geschaffen. Diese ergibt sich aus dem progressiven Verlauf der Einkommenssteuersätze, d.h. dem mit steigenden Einkünften steigendem Steuersatz. Erhält ein Arbeitnehmer aufgrund einer Abfindung in einem Jahr ein besonders hohes Gehalt, ist auch der Steuersatz in diesem Jahr besonders hoch. Um dies zu vermeiden hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, die Abfindung in der Steuerberechnung gleichmäßig auf fünf Jahre zu verteilen. Dabei können diejenigen den größten Steuerspar-Effekt erzielen, die ein sehr hohes zu versteuerndes Einkommen haben und bei denen die Differenz zwischen der Abfindung und dem Gehalt besonders groß ist. Letzteres kommt vor allem bei der Beendigung von langfristigen Beschäftigungsverhältnissen in Betracht.
Wichtig für die Anwendung der Fünftelregelung ist ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen der Abfindungszahlung und einer Entlassung. Die Zahlung muss für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt worden sein und darf kein Entgelt für bereits verdiente Ansprüche wie z.B. noch nicht ausgezahltes Gehalt darstellen.
Außerdem setzt die Fünftelregelung voraus, dass die Abfindung in einer Summe ausgezahlt wurde. Aber Achtung: In vielen Fällen ist gerade die Vereinbarung einer aufgeteilten Auszahlung steuerlich günstiger, insbesondere, wenn der Arbeitnehmer im Folgejahr der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses geringere Einkünfte zu versteuern hat. Eine Aufteilung der Abfindung hat der Bundesfinanzhof (Urteil vom 11. November 2009, Az. IX R 1/09) steuerlich zugelassen. Nur wenn nicht mehr als 10% der Hauptsumme auf ein anderes Kalenderjahr verschoben werden, kann die Fünftelregelung noch auf alle Raten angewendet werden.
Im Ergebnis ist mithin festzuhalten, dass ausgeurteilte oder verglichene Abfindungssummen regelmäßig als Bruttosummen festgesetzt werden und sich der beim Arbeitnehmer verbleibende Auszahlungsbetrag um die persönliche Steuerlast reduziert. Durch die Aufteilung der Auszahlungen auf verschiedene Jahre oder die Anwendung der „Fünftelregelung“ lässt sich jedoch eine maßvolle Reduzierung der Steuerlast erreichen. Insbesondere bei hohen zu versteuernden Einkommen oder einer großen Differenz zwischen dem Gehalt und der Abfindungshöhe kann insoweit durch richtige Rechtsberatung ein Steuervorteil erwirtschaftet werden.
Verfasser: Andreas Viertel