Klages und Kollegen GbR

NEUIGKEITEN ZU VERSCHIEDENEN RECHTSTHEMEN

Vertiefen Sie Ihr Wissen – Im Folgendem haben wir für Sie aktuelle Rechtsprechungen zu verschiedenen Themengebieten zusammengestellt. Die hier getroffene, subjektive Auswahl von gerichtlichen Entscheidungen soll einen Überblick geben und ersetzt keine qualifizierte Beratung. Als Ihre Anwälte beantworten wir Ihnen jederzeit gerne Ihre Fragen und erläutern Ihnen mehr zu Ihrem individuellen Fall.

Kunde kann gezahlten Maklerlohn zurückverlangen

Die Kanzlei Klages und Kollegen GbR erringt Sieg vor dem OLG Oldenburg. Maklerlohn ist an den Kunden zu erstatten. Weitere Schadensersatzansprüche wurden abgewiesen.

Die Kanzlei Klages und Kollegen hat einen Mandanten gegen den zuvor tätigen Makler vertreten. Der Kunde war unzufrieden und hatte einen Teil des Maklerlohnes einbehalten. Der Makler hatte einige Aussagen in Bezug auf die Immobilie gemacht, die sich im Nachhinein als unzutreffend herausgestellt hatten. Der Kunde hatte daher 10 % des Maklerlohnes einbehalten. Der Makler erhob Klage auf Restzahlung.

Nachdem die Kanzlei mandatiert worden war, wurde der Maklervertrag widerrufen, da zwar eventuell online eine Widerrufsbelehrung angezeigt wurde. Aber es wurde keine per E-Mail versandt, was erforderlich gewesen wäre. Außerdem wurde Schadensersatz begehrt wegen der Falschaussagen des Maklers.

Das Landgericht hatte den Kunden zur weitergehenden Zahlung verurteilt und die Widerklage unserer Kanzlei abgewiesen. Das OLG korrigierte dies. Die Schadensersatzklage blieb abgewiesen, da eine Pflichtverletzung nicht bewiesen werden konnte.

Der 6. Zivilsenat entschied jedoch, dass 15.000 € des Maklerlohnes, der bereits gezahlt war, zu erstatten ist. Eine weitergehende Zahlungsklage des Maklers wurde abgewiesen. Das OLG bestätigte die durch die Kanzlei Klages und Kollegen GbR vertretene Ansicht, dass eine Widerrufsbelehrung per E-Mail an den Kunden zugehen müsse. Der Unternehmer trage für den Zugang der E-Mail die Beweislast.

Die Maklerin hatte schon selbst nicht behauptet, eine entsprechende E-Mail verschickt zu haben. Die Maklerin hatte nur vorgetragen, dass ein entsprechendes Popup-Fenster angezeigt worden sei. Das sei jedoch nicht ausreichend, bestätigte das OLG.

Der Widerrufsjoker, der vor allem bei Verbraucherdarlehensverträgen genutzt wird, kann auch bei Maklererträgen zum Erfolg führen und zu erheblichen eingesparten Kosten bzw. zu erheblichen Erstattungen führen. Entweder haben Banken Vorfälligkeitsentschädigungen oder Makler ihre Courtage zu erstatten. Das Ergebnis lohnt sich für den Kunden in jedem Falle.

Urteil des Oberlandesgericht Oldenburg, Az. 6 U 86/21

Wenn auch Sie Ihren Darlehensvertrag oder Maklervertrag prüfen lassen wollen, sprechen Sie uns gerne kurzfristig an. Gerade bei Maklerverträgen gibt es teilweise eine zu beachtende Höchstfrist von 12 Monaten und 14 Tagen gem. § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB.

Verfasser: Hendrik Spielvogel