Klages und Kollegen GbR

NEUIGKEITEN ZU VERSCHIEDENEN RECHTSTHEMEN

Vertiefen Sie Ihr Wissen – Im Folgendem haben wir für Sie aktuelle Rechtsprechungen zu verschiedenen Themengebieten zusammengestellt. Die hier getroffene, subjektive Auswahl von gerichtlichen Entscheidungen soll einen Überblick geben und ersetzt keine qualifizierte Beratung. Als Ihre Anwälte beantworten wir Ihnen jederzeit gerne Ihre Fragen und erläutern Ihnen mehr zu Ihrem individuellen Fall.

Erfolg in der Strafverteidigung – Kein Kraftfahrzeugrennen

Mitte 2021 hat der Verfasser einen 22-jährigen Mandanten in einer Strafsache vor dem Amtsgericht Osnabrück vertreten. Die Staatsanwaltschaft Osnabrück hat den Mandanten ausweislich des Strafbefehls vom 19.10.2020, gegen den wir von hier aus fristgemäß Einspruch eingelegt haben, angeklagt, am 18.04.2020 gegen 15:30 Uhr in Osnabrück vorsätzlich im Straßenverkehr ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen durchgeführt zu haben (Straftatbestand des verbotenen Kraftfahrzeugrennens gem. §315d Abs. 1 StGB).

Gegen den Mandanten wurden eine Geldstrafe von insgesamt 2.000,00 EUR sowie ein Fahrverbot für die Dauer von 3 Monaten verhängt.

Diesbezüglich hat die Staatsanwaltschaft dem Mandanten konkret Folgendes vorgeworfen: Am 18.04.2020 habe der Mandant mit seinem PKW die Autobahn A30 in Fahrtrichtung Niederlande befahren. In Höhe der Anschlussstelle Sutthausen habe er sich mit dem Fahrer eines Motorrades, der dem Mandanten zunächst Handzeichen gegeben und dann auf ihn gewartet habe, auf ein Beschleunigungsrennen verständigt. Als der Mandant zu dem Motorrad aufgeschlossen habe, habe er sein Fahrzeug zeitgleich mit dem Motorrad beschleunigt und dabei bei einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 100 km/h eine Geschwindigkeit von mindestens 180 km/h erreicht.

Gemeinsam mit dem Mandanten hat der Verfasser die Hauptverhandlung wahrgenommen. Nach von hieraus vorbereiteter Einlassung des Angeklagten wurden im Rahmen der Beweisaufnahme drei Zeugen gehört, insbesondere ein Polizeibeamter, welcher sich am Tattag außer Dienst in räumlicher Nähe zum Angeklagten befand. Dieser behauptete, das Geschehen beobachtet zu haben. Er brachte den Vorwurf gegenüber den Strafverfolgungsbehörden zur Anzeige und sorgte für die Einleitung des Verfahrens.

In der Beweisaufnahme konnte indes nicht festgestellt werden, ob tatsächlich eine Verständigung zwischen dem Mandanten und dem Motorradfahrer stattgefunden hat. Auch war für das Gericht nicht ausreichend geklärt, welche Geschwindigkeit tatsächlich gefahren und welche Wegstrecke zurückgelegt wurden.

Im Ergebnis hatte sich der Mandant daher nicht der ihm von der Staatsanwaltschaft Osnabrück vorgeworfenen Straftat, sondern lediglich einer Ordnungswidrigkeit in Form einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h schuldig gemacht. Es erfolgte eine Verurteilung zur Zahlung einer Geldbuße von gerade einmal 100,00 EUR. Ein Fahrverbot wurde nicht verhängt.

Verfasser: Birk Wachtarczyk