Am 09.12.2021 hat das OLG München zur Haftung der Wirtschaftsprüfer der Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH (EY) im Fall Wirecard entschieden, dass die klageabweisenden Urteile des Landgerichts München I unzutreffend waren. Das Landgericht hätte ein Sachverständigengutachten einholen müssen, um beurteilen zu können, ob die Wirtschaftsprüfer EY eine Pflichtverletzung begangen haben.
Das Landgericht hatte entschieden, dass eine Pflichtverletzung der Wirtschaftsprüfer gar nicht vorläge. Dieser Argumentation hat das OLG München nun widersprochen.
Das Oberlandesgericht München empfahl den Klägern darüber hinaus – was auch wir für richtig halten – die Einleitung eines Kapitalanleger-Musterverfahrens. So können die wesentlichen Beweisfragen für alle Anleger rechtssicher und kostengünstig geklärt werden. Die Erhebung einzelner Klagen macht in unseren Augen gerade keinen Sinn.
Positiv war aus Anlegersicht auch, dass der Senat in München darauf hingewiesen hat, dass vieles dafür spricht, dass der durchschnittliche Anleger die Aktien gerade nicht erworben hätte, wenn die Wirtschaftsprüfer das Testat verweigert hätten. Damit wird vermutet, dass der Schaden kausal auf eine Pflichtverletzung der Wirtschaftsprüfer zurückzuführen ist, soweit die Pflichtverletzung bewiesen werden kann.
Das Kapitalanleger-Musterverfahren dürfte wohl noch dieses Jahr die Wege geleitet werden. Dann müssen die Anleger innerhalb von sechs Monaten ihre Ansprüche beim OLG München anmelden. Wenn auch Sie Aktionär der Wirecard AG waren, sprechen Sie uns gerne an.
Verfasser: Hendrik Spielvogel