Viele Sparkassen und auch Volksbanken haben in den 90er-Jahren bis hin in die 00-er Jahre Prämiensparverträge und Banksparpläne mit ihren Kunden geschlossen. Zum einen werden diese aktuell oft gekündigt. Zum anderen wurde diese in der Vergangenheit regelmäßig falsch berechnet, da entsprechende Zinsanpassungsklauseln der Kreditinstitute fehlerhaft waren.
Bei den Kündigungen ist zu berücksichtigen, dass die Mindestvertragslaufzeit durch die Kreditinstitute eingehalten werden muss. Werden unterschiedliche Prämien- oder Zinsstaffeln für 15 Jahre im Vertrag aufgeschlüsselt, darf die Kündigung nicht vor Erreichen der letzten Staffel ausgesprochen werden. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14.05.2019 zum Az. XI ZR 345/18 entschieden.
In einem Fall hatte das OLG Dresden über einen Fall zu entscheiden, in dem eine Sparkasse eine Laufzeit von 1.188 Monaten, mithin 99 Jahren vorgegeben hatte. Auch in einer überreichten Prämienstaffel war die gleiche Laufzeit ausgewiesen. Das Oberlandesgericht Dresden entschied am 21.11.2019, Az. 8 U 1770/18, dass die Sparkasse vor Ablauf der 99 Jahre den Vertrag nicht beenden darf.
Die vorgenommenen Zinsänderungen sind meist nicht rechtmäßig vorgenommen worden. Schon 2004 gab es eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes, in der festgehalten wurde, dass bei langfristig angelegten Sparverträgen eine formularmäßige Zinsänderungsklausel, die dem Kreditinstitut eine inhaltlich unbegrenzte Zinsänderungsbefugnis einräumt, unwirksam ist. Das war bei den Prämiensparverträgen der Fall.
Auch die Bankenaufsicht hat sich der Sache in 2021 angenommen. Die Kreditinstitute wurden verpflichtet, wegen der offensichtlich falsch berechneten Verträge auf die Kunden zuzugehen. Kunden sollten auf die Unwirksamkeit der Klauseln hingewiesen werden, so die Bafin. Die Kreditinstitute sind jedoch in Scharen lieber gegen die Verfügung der Bafin vorgegangen, als die eigenen Kunden aufzuklären. Soweit doch mal Vergleichsangebote unterbreitet werden, sind die oft weit von dem entfernt, was Verbrauchzentralen bzw. Zinssachverständige als Nachzahlungsbetrag ermitteln.
Nachzuzahlen sind meist vierstellige Beträge, was zu einem weiteren Problem führt:
Die nachzuzahlenden Beträge unterliegen der Kapitalertragssteuer. Diese wäre aber gar nicht angefallen, wenn die Kreditinstitute die Verträge von vorneherein richtig berechnet hätten. Daher haben die Kreditinstitute unseres Erachtens auch die Schäden zu erstatten, die nun in Form von Steuern entstehen.
Mit Urteil vom 13.04.2022, Az. 5 U 1973/20 hat das OLG Dresden seine Rechtsprechung zu Prämiensparverträgen entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes weiterentwickelt. Der Senat hat entschieden, dass im vorliegenden Einzelfall als Referenzzinssatz die von Deutschen Bundesbank veröffentlichte Zinsreihe der Ist-Zinssätze des Kapitalmarktes für börsennotierte Bundeswertpapiere mit 8 bis 15-jähriger Restlaufzeit als Monatswert zugrunde zu legen ist.
Dies wird damit begründet, das die Prämiensparverträge der Sparkasse auch auf 15 Jahre angelegt waren. Gerade für Verträge, für die eine eine längere Laufzeit gilt, dürften daher auch andere Zinsreihen heranzuziehen sein. Auch wenn damit nicht ganz die Linie einiger Verbraucherzentralen bestätigt wird, gibt es erhebliche Nachzahlungen für die Sparer.
Wenn auch Sie einen Prämiensparvertrag wie Prämiensparen flexibel oder VR-Bonusplan abgeschlossen haben, sprechen Sie uns gerne an.
Verfasser: Hendrik Spielvogel