Unsere Kanzlei hat als Nebenklägervertreter seinerzeit das Opfer einer Vergewaltigung im Strafverfahren vertreten. Die Vergewaltigung hatte ein Täter im gelockerten Vollzug begangen. Im Rahmen eines Adhäsionsantrages wurde dem Opfer Schadensersatz zugesprochen. Dieser konnte jedoch bis zuletzt nicht erfolgreich gegen den Täter durchgesetzt werden.
Außerdem drängte sich im Strafverfahren der Eindruck auf, dass der Täter, der sich zur Zeit der Tat im offenen Vollzug befand, die Lockerungen des Vollzuges nie hätte erhalten dürfen. Dieser war zuvor schon mehrfach Täter vergleichbarer Delikte geworden.
Mit dieser Argumentation verklagte die Kanzlei für das Opfer das Land Niedersachsen. Es wurde die Ansicht vertreten, dass das Land Niedersachsen die Lockerungen gem. § 15 Abs. 1 des Niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetzes nicht hätte gewähren dürfen. Das Landgericht Osnabrück gewährte der Klägerin zunächst Prozesskostenhilfe und holte ein Sachverständigengutachten ein.
Die Sachverständige bestätigte, dass das Land Niedersachsen mehrere Pflichtverletzungen in Bezug auf die Lockerungen begangen hat. Es habe sich um einen Täter mit einer Seriendelinquenz gehandelt, dem ein sehr hohes Rückfallrisiko anhaftete. Dieses sei nicht ausreichend beachtet worden.
Aufgrund von Umständen im Umfeld des Täters hätten seinerzeit auch Lockerungen zurückgenommen werden müssen, was ebenfalls nicht erfolgt ist. Insbesondere unbegleitete Lockerungen ohne Medikation waren bei diesem Täter unvertretbar, so die Kammer des Landgerichts Osnabrück.
Entsprechend haftet das Land Niedersachsen für das Delikt des Täters, der im offenen Vollzug erneut straffällig geworden ist. So wurde letztlich ein gutes Ergebnis für das Opfer das Straftat erzielt.
Wenn auch Sie Opfer einer Straftat geworden sind, sprechen Sie uns gerne an. Wir setzen Ihre Rechte als Opfer erfolgreich im Strafverfahren durch.
Verfasser: Hendrik Spielvogel