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NEUIGKEITEN ZU VERSCHIEDENEN RECHTSTHEMEN

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Bundesgerichtshof stärkt Rechte von Autofahrern bei Schäden in Waschanlagen

Urteil vom 21. November 2024 – VII ZR 39/24

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem wegweisenden Urteil die Haftung von Betreibern von Autowaschanlagen bei Schäden an Fahrzeugen präzisiert. Im konkreten Fall ging es um die Beschädigung eines serienmäßigen Heckspoilers in einer Portalwaschanlage. Der Betreiber der Anlage wurde zu Schadensersatz verurteilt.

 

Hintergrund des Falls

Der Kläger hatte im Juli 2021 mit seinem Land Rover eine Waschanlage benutzt. Während des Waschvorgangs wurde der serienmäßige Heckspoiler seines Fahrzeugs abgerissen, was zu einem Schaden von insgesamt 3.219,31 € führte. Obwohl der Betreiber der Anlage auf die begrenzte Haftung bei Schäden an Anbauteilen hinwies, sah der BGH die Verantwortung für die Beschädigung im Obhuts- und Gefahrenbereich des Anlagenbetreibers.

 

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der BGH stellte klar, dass der Betreiber einer Waschanlage im Rahmen des Reinigungsvertrags dazu verpflichtet ist, Fahrzeuge vor Schäden zu schützen. Hierzu gehört die Pflicht, die Anlage so zu betreiben, dass marktgängige Fahrzeuge mit serienmäßiger Ausstattung ohne Risiko gereinigt werden können.

Im vorliegenden Fall war die Waschanlage konstruktionsbedingt nicht geeignet, das Fahrzeug des Klägers ohne Beschädigung zu reinigen. Die Verantwortung für dieses Risiko liegt beim Betreiber, da er die Möglichkeit hat, solche Fahrzeuge von der Nutzung auszuschließen oder entsprechende Hinweise zu geben. Die Beklagte konnte sich nicht entlasten, da sie keine ausreichenden Maßnahmen zur Schadensprävention getroffen und den Kunden nicht wirksam über die Risiken informiert hatte.

 

Kernaussagen des Urteils

  1. Obhuts- und Gefahrenbereich: Schäden, die allein auf den Gefahrenbereich des Betreibers zurückzuführen sind, führen zu dessen Haftung. Der Betreiber muss beweisen, dass er alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um Schäden zu verhindern.
  2. Unzureichende Hinweise: Allgemeine Geschäftsbedingungen, die sich nur auf nicht serienmäßige oder unsachgemäß befestigte Fahrzeugteile beziehen, reichen nicht aus, um die Haftung auszuschließen. Auch zusätzliche Hinweise wie „Keine Haftung für Heckspoiler“ sind nicht eindeutig genug, wenn sie den Eindruck erwecken, serienmäßige Teile seien geschützt.
  3. Vertrauen des Kunden: Fahrzeugbesitzer dürfen darauf vertrauen, dass marktgängige Fahrzeuge mit serienmäßiger Ausstattung in Waschanlagen unbeschädigt bleiben.

 

Bedeutung für Betreiber von Waschanlagen

Das Urteil verdeutlicht, dass Betreiber von Waschanlagen eine besondere Verantwortung für die Eignung und Sicherheit ihrer Anlagen tragen. Sie müssen sicherstellen, dass ihre Anlagen auch für moderne Fahrzeuge mit serienmäßigen Ausstattungen wie Spoilern geeignet sind. Zudem sind klare und umfassende Hinweise erforderlich, um Kunden über mögliche Risiken zu informieren.

 

Fazit

Dieses Urteil stärkt die Rechte von Autofahrern und setzt hohe Anforderungen an die Schadensprävention in Waschanlagen. Kunden können sich auf eine angemessene Nutzungssicherheit verlassen und haben bei Schäden bessere Chancen, Schadensersatz durchzusetzen.

Für weitere Informationen oder Beratung zu ähnlichen Fällen stehen wir Ihnen unser Fachanwalt für Verkehrsrecht, Herr Rechtsanwalt Wachtarczyk, zur Verfügung.