In einem von uns geführten Rechtsstreit eines Anlegers der Beltana Invest GmbH & Co. KG, ehemals Beltana Garantie Invest Fonds I AG & Co. KG (im Folgenden auch „Beltana“ genannt) verpflichtete sich die Fondsgesellschaft zur Zahlung einer weiteren Abfindungssumme in Höhe von 4.500,00 €.
Zugrunde lag eine mittelbare Beteiligung des von uns vertretenen Klägers an der Beltana Invest GmbH & Co. KG. Im Einzelnen hatte der Kläger eine Gesamtsumme in Höhe von 40.000,00 € zzgl. 5% Agio gezeichnet. Der Kläger erbrachte anfänglich die vereinbarte Startzahlung iHv 4.000,00 € sowie das Agio iHv 2.000,00 € und verpflichtete sich, über 30 Jahre monatlich weitere jeweils 100,00 € als Kommanditkapital einzuzahlen.
Eine Kündigung der Beteiligung sah der der Beteiligung zugrundeliegende Gesellschaftsvertrag nach dessen § 18 Ziffer 1 b wie folgt vor:
„Vor Ablauf der im Zeichnungsschein festgelegten Mindestbeteiligungsdauer durch Treuegeber und Direktkommanditisten bei Verträgen mit Einmalanlagen frühestens nach drei Jahren, bei Verträgen mit Rateneinlagen frühestens nach sechs Jahren seit dem Beitritt mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres („Sonderkündigungsrecht“); hierbei kommt § 20 Absatz 4 und 5 zur Anwendung.“
Die Nr. 4 und 5 des § 20 des Gesellschaftsvertrages lauten ferner wie folgt:
„4. Scheidet ein Gesellschafter oder Treuegeber nach § 4 Abs. 4 oder sonst aufgrund außerordentlicher Kündigung wegen eines von ihm zu vertretenden wichtigen Grunds oder gemäß § 19 Abs. 1b, c, d oder e aus der Gesellschaft aus, oder übt er sein Sonderkündigungsrecht gem. § 18 Abs. 1 b aus, behält sich die Gesellschaft aus dem Abfindungsguthaben einen Betrag ein, der wie folgt zu ermitteln ist: 15% der einbezahlten Einlage multipliziert mit dem Verhältnis zwischen Restlaufzeit der Beteiligung und Mindestbeteiligungsdauer. Die Regelung in § 4 Abs. 4 bleibt unberührt.
5. Scheidet ein Gesellschafter oder Treuegeber, der eine Rateneinlage gezeichnet hat, in einem der in Abs. 4 genannten Fälle aus der Gesellschaft aus, so erhöht sich der von der Gesellschaft gem. Abs. 4 einzubehaltende Betrag um 20% der zum Zeitpunkt des Ausscheidens ausstehenden Rateneinlage multipliziert mit dem Verhältnis zwischen Restlaufzeit der Beteiligung und Mindestbeteiligungsdauer.“
In dem von uns verhandelten Sachverhalt hatte der Kläger sein Sonderkündigungsrecht ausgeübt und seine Beteiligung zum Jahresende gekündigt. Von dem klägerseits berechneten Abfindungsanspruch in Höhe von 6.423,72 € nahm die Fondsgesellschaft unter Berufung auf die vorstehenden Regelungen einen Abschlag in Höhe von 5.778,54 € vor und bewilligte dem Anleger lediglich ein Abfindungsguthaben in Höhe von 645,18 €!
Hiergegen wendete sich der Kläger mit unserer Hilfe und verklagte die Fondsgesellschaft auf Auszahlung der restlichen 5.566,54 €.
Während das Landgericht München I die Klage noch zurückwies, konnte im Berufungsverfahren vor dem OLG München I im Rahmen eines gerichtlich protokollierten Vergleichs eine Verpflichtung der Beltana zur Zahlung einer weiteren Summe in Höhe von 4.500,00 € erreicht werden. Insgesamt erhielt der von uns vertretene Kläger mithin nahezu einen ungekürzten Abfindungsanspruch.
Vorausgegangen war ein Hinweis des OLG München, wonach – wie von uns vertreten – die Beschränkung der Abfindungssumme bei vorzeitiger Kündigung durch die in § 20 Absatz 4 und 5 des Gesellschaftsvertrages verwendeten AGB-Klauseln, in der verwendeten Form nicht zulässig ist. Dem lag die Wechselwirkung zwischen der AGB-Klausel nach § 20 Absatz 3 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages einerseits und den AGB-Klauseln nach § 20 Nr. 4 und 5 andererseits zugrunde.
Nach § 20 Absatz 3 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages gilt das Abfindungsguthaben nach widerspruchslosem Ablauf einer einmonatigen Ausschlussfrist zum Zeitpunkt des Zugangs als verbindlich festgestellt. Gleichzeitig führt die Abfindungsklausel nach § 20 Nr. 4 und 5 des Gesellschaftsvertrages zu einer erheblichen Reduzierung des Abfindungsguthabens. Dieses Wechselspiel zwischen der beträchtlichen Reduzierung des Abfindungsguthabens und der gleichzeitig sehr kurzen Fiktion der Feststellung des Abfindungsguthabens ist nach unserer Überzeugung nicht wirksam in den AGB´s der Fondsgesellschaft geregelt, mit dem Ergebnis, dass auch dem vorzeitig ausscheidenden Anleger das vollständige Abfindungsguthaben zusteht.
Dieser Rechtsauffassung ist nunmehr auch das OLG München mit seinem mündlich erteilten Hinweis nahegetreten. Anleger, deren Abfindungsguthaben seitens der Beltana nach einer vorzeitigen Kündigung gekürzt wurde, sollten dieses daher nicht ungeprüft lassen und sich hiergegen – ggf. in einem Klageverfahren – zur Wehr setzen.
Wenn Auch Sie Anleger der Beltana sind, sprechen Sie uns gerne an.
Verfasser: Andreas Viertel