Klages und Kollegen GbR

NEUIGKEITEN ZU VERSCHIEDENEN RECHTSTHEMEN

Vertiefen Sie Ihr Wissen – Im Folgendem haben wir für Sie aktuelle Rechtsprechungen zu verschiedenen Themengebieten zusammengestellt. Die hier getroffene, subjektive Auswahl von gerichtlichen Entscheidungen soll einen Überblick geben und ersetzt keine qualifizierte Beratung. Als Ihre Anwälte beantworten wir Ihnen jederzeit gerne Ihre Fragen und erläutern Ihnen mehr zu Ihrem individuellen Fall.

Alkohol-/Drogeneinfluss bei Benutzung eines E-Scooters begründet Regelfahrverbot

Im Falle einer Fahrt unter Alkohol- und/ oder Drogeneinfluss nach § 24a StVG begründet die gesetzliche Vermutungswirkung, dass dieses Verhalten eine gesteigerte abstrakte Gefährdung anderer Personen und Sachen charakterisiert. Parallel wird das Indiz begründet, dass es zur Einwirkung auf die betroffene Person des Fahrverbots bedarf und dies keine unangemessene Härte darstellt.

Das OLG Zweibrücken hatte sich kürzlich mit der Frage zu befassen, ob der Art des geführten Kraftfahrzeuges für die abstrakte Gefahr, die von einer Alkohol-/Drogenfahrt für die Sicherheit des Straßenverkehrs ausgeht, eine derart erhebliche Bedeutung zukommt, dass allein dieser Aspekt schon die regelmäßige Aussprache eines Fahrverbotes als rechtswidrig erscheinen lässt.

Im zu entscheidenden Bußgeldverfahren nutzte der Betroffene einen sog. E-Scooter. Im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle wurde eine Konzentration von Kokain im Blut des Betroffenen festgestellt, welche zu einer konkreten Beeinflussung des Fahrvermögens führte. Das Amtsgericht hat den Betroffenen zu einer Geldbuße von 500,00 EUR verurteilt und gleichzeitig ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Hiergegen hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt und inhaltlich beanstandet, dass beim Verwenden eines E-Scooters nicht zwingend ein Regelfahrverbot angeordnet werden müsse.

Die Rechtsbeschwerde hatte in der Sache keinen Erfolg. Das OLG Zweibrücken beschloss, dass die konkreten Umstände der jeweiligen Fahrt entscheidend seien. Der Senat führt in seiner Begründung aus, dass in der Rechtsprechung darauf hingewiesen werde, dass auch einem E-Scooter durch die Fahrzeugmasse und die erreichbare Höchstgeschwindigkeit ein erhebliches Gefährdungs- und Verletzungspotential für Dritte zukomme, das noch dadurch verstärkt werde, dass der E-Scooter eine ohne eigene Anstrengung abrufbare Kraft des Elektromotors freisetze. Die von E-Scootern ausgehende abstrakte Kraft sei daher nicht geringer zu beurteilen, als im Falle von Motorrollern oder Mofas (LG Stuttgart a.a.O. Rn. 15; LG München a.a.O. Rn. 19; LG Dortmund, Beschluss vom 11. Februar 2020 – 43 Qs 5/20, juris Rn. 11)

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29.06.2021 – 1 OWi 2 SsBs 40/21

bbbb

Verfasser: Birk Wachtarczyk