Klages und Kollegen GbR

NEUIGKEITEN ZU VERSCHIEDENEN RECHTSTHEMEN

Vertiefen Sie Ihr Wissen – Im Folgendem haben wir für Sie aktuelle Rechtsprechungen zu verschiedenen Themengebieten zusammengestellt. Die hier getroffene, subjektive Auswahl von gerichtlichen Entscheidungen soll einen Überblick geben und ersetzt keine qualifizierte Beratung. Als Ihre Anwälte beantworten wir Ihnen jederzeit gerne Ihre Fragen und erläutern Ihnen mehr zu Ihrem individuellen Fall.

Bank- und Kapitalmarktrecht

DER BUNDESGERICHTSHOF ERMÖGLICHT VIELEN DARLEHENSNEHMERN BEI NEUEREN VERTRÄGEN DEN WIDERRUF DER BAUFINANZIERUNG
Der Bundesgerichtshof hatte im Urteil vom 22.11.2016 (Az. XI ZR 434/15) über einen Fall zu entscheiden, in welchem eine Sparkasse in der Widerrufsinformation auf die „zuständige Aufsichtsbehörde“ verwiesen hatte. In der Widerrufsbelehrung der Sparkasse wurde der Eindruck erweckt, dass es sich hierbei um eine Pflichtangabe der Bank im Vertragstext handelt. Tatsächlich handelte es sich in diesem Fall bei der Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde jedoch nicht um eine Pflichtangabe. Der Bundesgerichtshof führte aus, dass allein dies die Widerrufsinformation der Sparkasse nicht fehlerhaft mache. Gleichwohl müsse die Sparkasse in diesem Fall die zuständige Aufsichtsbehörde im Vertrag benennen, damit die Widerrufsfrist in Gang gesetzt werden kann. Da dem Darlehensvertrag der Sparkasse die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde nicht zu entnehmen war, konnten die Darlehensnehmer den Vertrag Jahre nach dem erstmaligen Abschluss noch immer widerrufen. Die Widerrufsfrist sei jedenfalls nicht abgelaufen entschied der BGH.

BGH, Urteil vom 22.11.2016 – (Az. XI ZR 434/15)

WIDERRUFSRECHT BEI IMMOBILIENDARLEHEN ERLISCHT ZUM 21.06.2016
Der Gesetzgeber hat die Möglich­keit des Widerrufs bei Verbraucher­darlehens­verträgen nunmehr bis zum 21.06.2016 befristet. Verbrau­cher die bis zum 11.06.2010 einen Darlehensvertrag abgeschlossen haben, haben bis dahin letztmalig die Möglichkeit, von ihrem Wider­rufs­recht Gebrauch zu machen. Durch den Widerruf des Verbrau­chers wird es möglich, dass dieser von dem aktuell sehr niedrigen Zinsniveau profitiert. Der Verbrau­cher ist an seinen ursprünglichen Darlehensvertrag nicht mehr gebunden und kann sich zu den aktuell gültigen Zinsen neu finan­zieren. Bereits gezahlte Vorfällig­keitsentgelte können zurückge­fordert werden. Rechtschutzversicherungen treten in diesen Fällen insbesondere dann ein, wenn es sich um die Finanzierung einer selbst genutzten Bestandsimmobilie handelt. Wenn Sie eine Prüfung Ihres Darlehens­vertrages wünschen, rufen Sie uns einfach an. Gerne klären wir auch, ob Ihre Versicherung eine Deckungs­zusage erteilt.

DER WIDERRUF ODER DIE KÜNDIGUNG EINES VERBRAUCHERDARLEHENS KANN AUCH EINE DAMIT VERBUNDENE RESTSCHULDVERSICHERUNG ZU FALL BRINGEN
Nicht selten werden bei Abschluss eines Darlehens dem Verbraucher neben der Regelung des eigentlichen Darlehensbetrages und der Zinsen zusätzliche Versicherungen abgeschlossen, so genannte Restschuld- oder Ratenschutzversicherungen. Wird ein Vertrag durch den Kunden gekündigt oder widerrufen, weil z. B. nicht ordnungsgemäß über das dem Kunden zustehende Widerrufsrecht belehrt wurde, stellt sich die Frage nach dem Schicksal dieser Versicherungen.

Der Bundesgerichtshof entschied im Jahre 2009, dass Darlehensvertrag und Restschuldversicherung verbundene Rechtsgeschäfte im Sinne des § 358 Abs.3 BGB sein können. Dies ist dann der Fall, wenn mit dem Darlehen auch die Restschuldversicherung finanziert wird und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Entscheidend kommt es hierbei darauf an, dass beide Verträge aufeinander Bezug nehmen. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Versicherungsprämie über das Darlehen bezahlt und finanziert wird und der Kunde nicht frei entscheiden konnte, wann und wie die Prämie an die Versicherung gezahlt wurde. Wird dem Kunden dann noch erklärt, ohne Abschluss der Versicherung werde auch kein Darlehen gewährt, verdeutlicht dies die wirtschaftliche Einheit von Darlehen und Versicherung.

Wird nun das Darlehen widerrufen, kann auch die Prämie für die Restschuld- bzw. Ratenschutzversicherung nicht mehr von dem Kunden verlangt werden. Unter Umständen ergeben sich hier zugunsten des Kunden Erstattungsansprüche.

( BGH, Urteil vom 15.12.2009 – Az. XI ZR 45/09 )

Verfasser: Hendrik Spielvogel