Soweit Verbraucher in den letzten Jahren vom sog. Widerrufsjoker Gebrauch gemacht habe, waren diese darauf hinzuweisen, dass im Falle der erfolgreichen Durchsetzung der Ansprüche Steuern anfallen bzw. anfallen könnten. Hintergrund hierfür war, dass im Falle des erfolgreichen Widerrufes nicht nur die Bank Zinsen auf die jeweils offene Valuta verlangen konnte. Vielmehr konnte der jeweilige Darlehensnehmer die eigenen Zahlungen (also regelmäßig die gesamte Annuität) ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung verzinst verlangen.
Als Berechnungsgrundlage wurde im Zweifel bei grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen ein Zins von 2,5 %-Punkten über dem Basiszinssatz heran gezogen. Bei einigen anderen Darlehen konnten sogar Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz durchgesetzt werden.
Gerade bei Darlehen, die bis zum Widerruf schon lange bedient wurden, konnten hier ganz erhebliche Forderungen der Darlehensnehmer entstehen. Gerade die vorhandenen Freibeträge wurden oft überschritten. Soweit diese Ansprüche durchgesetzt wurden, waren diese daher jedenfalls zu versteuern. Das Hessische Finanzgericht (Urteil vom 06.11.2018 – 12 K 1328/17) und das Finanzgericht Köln (Urteil vom 14.08.2019 – 14 K 719/19) sahen jedenfalls in der Nutzungsentschädigung, die die Darlehensnehmer erhielten, einen Kapitalertrag im Sinne des § 43 EStG. Mithin fiel auf die Forderung der Darlehensnehmer Kapitalertragssteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer an, was die finanziellen Vorteile aus dem Widerruf ein wenig schmälerte.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 08.12.2020 – 8 K 1516/18) nimmt nun eine differenziertere Betrachtung vor:
Erhält der Darlehensnehmer im Rahmen der Rückabwicklung eines Darlehens von der Bank ein Nutzungsentgelt für von ihm bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen, erzielt er damit bei wirtschaftlicher Betrachtung keine steuerbaren Kapitalerträge, wenn nach Abrechnung aller gegenseitigen Ansprüche aus dem rückabgewickelten Darlehensverhältnis im Ergebnis eine über die Rückzahlung der Darlehensvaluta hinausgehende (Zins-)Belastung des Darlehensnehmers verbleibt. Das Darlehensverhältnis und die Rückabwicklung sind als eine Einheit zu betrachten mit der Folge, dass die Rückabwicklung zu einer Reduzierung der Zinslast des Darlehensnehmers führt.
Bei einer Saldierung der Zinsen, die der Bank über die Vertragslaufzeit zustanden und der Zinsen, die den Darlehensnehmern aufgrund des Widerrufes zustanden, ergibt die saldierte Betrachtung nahezu immer einen Zinsbelastung des Darlehensnehmers. Dem Finanzgericht Baden-Württemberg folgend fällt mithin keine Steuer an und die Darlehensnehmer erhalten den ungeschmälerten Nutzungsersatzanspruch.
Nachdem die Revision zugelassen worden war, hat die Finanzverwaltung das Rechtsmittel eingelegt. Die Sache ist daher seit dem 22.03.2021 anhängig beim Bundesfinanzhof in München zum Aktenzeichen VIII R 5/21. Bis die Rechtslage geklärt ist, sollten Darlehensnehmer, die den Widerruf erfolgreich erklärt haben, mindestens fristwahrend Einspruch gegen den eigenen Steuerbescheid einlegen.
Verfasser: Hendrik Spielvogel