Der Bundesgerichtshof hatte im Urteil vom 22.11.2016 (Az. XI ZR 434/15) über einen Fall zu entscheiden, in welchem eine Sparkasse in der Widerrufsinformation auf die „zuständige Aufsichtsbehörde“ verwiesen hatte. In der Widerrufsbelehrung der Sparkasse wurde der Eindruck erweckt, dass es sich hierbei um eine Pflichtangabe der Bank im Vertragstext handelt. Tatsächlich handelte es sich in diesem Fall bei der Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde jedoch nicht um eine Pflichtangabe.
Der Bundesgerichtshof führte aus, dass allein dies die Widerrufsinformation der Sparkasse nicht fehlerhaft mache. Gleichwohl müsse die Sparkasse in diesem Fall die zuständige Aufsichtsbehörde im Vertrag benennen, damit die Widerrufsfrist in Gang gesetzt werden kann.
Da dem Darlehensvertrag der Sparkasse die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde nicht zu entnehmen war, konnten die Darlehensnehmer den Vertrag Jahre nach dem erstmaligen Abschluss noch immer widerrufen. Die Widerrufsfrist sei jedenfalls nicht abgelaufen entschied der BGH.
Verfasser: Hendrik Spielvogel