Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahr 2014 entschieden, dass Bearbeitungsgebühren in Verbraucherdarlehensverträgen unwirksam sind. In der weiteren Folge war jedoch noch nicht geklärt, ob Bearbeitungsgebühren in Förderdarlehen oder Unternehmensdarlehensverträgen wirksam vereinbart werden können.
Nachdem der Bundesgerichtshof im Jahr 2016 hinsichtlich der Förderdarlehen noch den Banken Recht gegeben hatte, hat er hinsichtlich der Bearbeitungsgebühren in Unternehmensdarlehensverträgen nun den Unternehmen Recht gegeben. Entsprechend können Bearbeitungsgebühren, die in Unternehmensdarlehensverträgen vereinbart wurden, von Banken zurückgefordert werden.
Verfasser: Hendrik Spielvogel