Für Fahrzeuge, die mit einem EA 189-Motor bestückt sind (Euro 5-Norm, Diesel) werden nahezu nunmehr jede Woche eine Vielzahl von landgerichtlichen Urteilen gefällt, die eine entsprechende Haftung der Volkswagen AG oder deren Tochterunternehmen wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung sehen, darunter auch immer Urteile, die eine schadenmindernde Anrechnung von Nutzungsvergütung für die zwischenzeitliche Nutzung des Diesel-PKW durch den jeweiligen Verbraucher negieren.
Unsere Kanzlei hat bereits eine stattliche Anzahl von landgerichtlichen Urteilen zugunsten der betroffenen Verbraucher erstritten und den jeweiligen Klägern insofern zur Durchsetzung ihrer berechtigten Schadensersatzansprüche verholfen.
Zu verweisen ist insbesondere exemplarisch auf aktuelle Urteile des hiesigen Landgerichtes Osnabrück, die wir z. B. für Verbraucher vor den hiesigen Landgericht Osnabrück erstritten haben: Bspw. Landgericht Osnabrück Urteil vom05.03.2019 Az. 2 O 2857/18 ; Landgericht Osnabrück Urteil 11.02.2019 Az. 2 O 1559/18.
In rechtlicher Hinsicht interessant ist insbesondere auch, dass immer mehr Landgerichte-wie z.B. den vorliegenden Verfahren-dazu übergehen, Zinsansprüche aufgrund des deliktischen Verhaltens der VW AG oder von Tochterunternehmen wie der Audi AG zu titulieren und den Verbrauchern einen Zinsanspruch auf den seinerzeit Täuschung halber gezahlten Kaufpreis zubilligen (4 % p.a. seit Kaufdatum des jeweiligen Fahrzeuges!). Darüber hinaus ist auf diverse Hinweisbeschlüsse von OLG-Senaten der einzelnen Landgerichtsbezirke zu verweisen und auch den entsprechende richtungsweisenden Hinweisbeschluss des Bundesgerichtshofes aus Februar 2019 zur Verwendung der unzulässigen Abschaltsoftware und dem Vorliegen eines erheblichen Mangels.
Trotz der im Einzelfall zu prüfenden Verjährungsproblematik im Falle der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem VW-Konzern erst im Jahre 2019 ist zu betonen, dass die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen des Verbraucher aus unserer Sicht erst in 2016 eingesetzt hat, nachdem die individuellen, typbezogenen Rückrufaktionen beim Kraftfahrtbundesamt bekannt gegeben worden sind bzw. die entsprechende Presseberichterstattung Fahrt aufgenommen hatte und konkrete Details nach und nach bekannt wurden.
Die VW AG stellt insofern auf die erste Verlautbarung des Kraftfahrbundesamtes vom 15.10.2015 (erster Rückruf) ab; es mehren sich aber immer mehr Stimmen, die richtigerweise besagen, dass dieses nicht entscheidend sein kann für den gesetzlichen Verjährungsbeginn, sondern auch auf die ersten 2016 erstmalig erfolgte Korrespondenz der VW AG oder deren Tochterunternehmen gegenüber dem jeweils betroffenen Verbraucher unter Hinweis auf das aus Sicht des VW-Konzernes durchzuführende Softwareupdate und die in 2016 gestarteten individuellen Rückrufaktionen sowie die sich steigernde Presseberichterstattung mit vielen Facetten der diskutierten Folgeschäden (höherer Kraftstoffverbrauch, Motorenfolgeschäden die Versottungsschäden durch Zurußen des Dieselpartikelfilters etc.) abzustellen ist.
Wir empfehlen daher ausdrücklich, auch im Jahre 2019 noch etwaige Ansprüche aus dem VW-Dieselskandal zu prüfen und gegebenenfalls gerichtlich zu verfolgen. Wir haben in vergleichbaren Fällen schon Kostenzusagen der hinter unseren Mandanten stehenden Rechtschutzversicherungen für Sachverhalte der vorstehenden Art und Klageerhebung erst in 2019 erhalten.
Nach Anordnung des deutschen Kraftfahrtbundesamtes im Juni 2018 musste auch der Automobilhersteller Mercedes – Benz eine Rückruf-Aktion wegen der Verwendung unzulässiger Abschaltsoftware starten. Davon sind rund 700.000 Fahrzeuge mit Diesel-Motoren in Europa betroffen und allein in Deutschland ca. 280.000 Autos. Auch insofern wurde seitens des zuständigen Kraftfahrtbundesamtes verfügt, dass der vorgenannte Hersteller die betroffenen Fahrzeuge mit einer neuen Abgas-Software ausstattet.
Es sind diverse Fahrzeugtypen des Daimler-Konzerns betroffen; hier eine nicht abschließende Benennung: C 180 BlueTEC, Baureihe W/S 205, 2014-2015 & 2015-04/2018 C 200 BlueTEC, Baureihe W/S 205, 2014-2015 & 2015-04/2018 C 200 d (nur in Verbindung mit Schaltbetriebe), Baureihe W/S 205, 2014-2015 & 2015-04/2018 V 220 CDI / Vito 116 CDI, Baureihe W/V 447, seit 2014 V 250 CDI GLC 250 d, Baureihe X 253, seit 2015 GLC 220 ML 350 Blue Tec 4MATIC / GLE 350 d 4MATIC, Baureihe W 166, seit 2011 GL 350 BlueTEC 4MATIC / GLS 350 d 4MATIC, Baureihe X 166, seit 2012 GLE 350 d Coupé 4MATIC, Baureihe C 292, seit 2015 GLC 350 d 4MATIC, Baureihe X 253, seit 2016 GLC 350 d 4MATIC Coupé, Baureihe C 253, seit 2016 Vito 109 CDI, Baureihe 447, seit 10/2014 Vito 111 CDI, Baureihe 447, seit 10/2014C 180 d, Baureihe W/S 205, 2014-2015 & 2015-04/2018
Ob ihr Fahrzeug von der vorgenannten Rückrufaktion betroffen ist oder nicht, können Sie auf der Website des Herstellers erfragen. Trotz der Rückruf-Aktion und der eventuellen Verwendung einer neuen Software müssen Kunden des Daimler-Konzernes auch hier – wie bereits Kunden des VW-Konzernes -mit erheblichen merkantilen Minderwerten (Wertverlusten) und darüber hinaus erhöhten Kraftstoffverbrauchswerten bei Durchführung des Softwareupdates sowie Motorenfolgeschäden aufgrund der Durchführung des Software-Updates („Versottungsschäden“ rechnen.
Gerne prüfen wir für Sie, inwieweit Ihre individuellen Rechte gegebenenfalls auch gerichtlich geltend gemacht werden können und nehmen diesbezüglich gerne Ihre Interessen wahr. Etwaig notwendige Korrespondenz mit dem Rechtschutzversicherer übernehmen wir für Sie selbstverständlich kostenfrei.
Verfasser: Jan Erik Twehues