Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung sind immer wieder Gegenstand unserer Tätigkeit. Für alle Beteiligten hängt von diesen viel ab. Für den Gläubiger ist der Antrag die letzte Chance, doch noch eine erhebliche Befriedigung zu erhalten. Für den Schuldner ist zu befürchten, dass zunächst alle Schulden bestehen bleiben und für mehrere Jahre kein neuer Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt werden kann. Nach einer Versagung gibt es regelmäßig Sperrfristen.
Kein Erfolg des Gläubigers
Zum einen hatten wir in der jüngeren Vergangenheit mit einem Fall zu tun, in dem ein Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, da der Schuldner ein Grundstück im Insolvenzantrag verschwiegen haben sollte.
Die Besonderheit lag jedoch darin, dass der Schuldner weder im Grundbuch eingetragen war noch Kenntnis von seinem Eigentum hatte. Dies war plausibel damit zu begründen, dass er das Eigentum am Grundstück durch einen Erbfall erlangt hatte. Das Grundbuch war jedoch nie korrigiert worden und der Schuldner war aufgrund mehrerer Umstände davon ausgegangen, seinerzeit enterbt worden zu sein.
Das Amtsgericht hat den Antrag des Gläubigers letztlich als unzulässig verworfen, da der Gläubiger schon gar nicht dazu vorgetragen hatte, dass der Schuldner Kenntnis von dem Grundstück und seinem Eigentumsrecht hatte. Insbesondere hatte der Gläubiger die Kenntnis des Schuldners nicht glaubhaft gemacht. Ein Verschulden des Schuldners war nicht ersichtlich.
Die Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes ist immer Voraussetzung für einen erfolgreichen Antrag. Daran hat das Amtsgericht die Versagung der Restschuldbefreiung scheitern lassen und die antragstellende Gläubigerin hatte sodann die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Versagung der Restschuldbefreiung
Zum anderen hatten wir mit einem Fall zu tun, in dem wir den Gläubiger vertreten haben. Aus den Berichten des Insolvenzverwalters ergab sich teilweise eine Teilzeitbeschäftigung der Schuldnerin. Teilweise war diese arbeitslos. Es war nicht erkennbar, dass diese sich um eine Vollzeitbeschäftigung bemüht hätte.
Ausgehend von einer Vollzeitbeschäftigung und dem gesetzlichen Mindestlohn wären für die Schuldnerin immer pfändbare Einkünfte zu erzielen gewesen, da diese keine Unterhaltsverpflichtungen hatte. Mithin war den Gläubigern ein Schaden entstanden und die Restschuldbefreiung war zu versagen.
Die Schuldnerin ließ sich hierzu nicht ein und das Gericht gab dem Antrag letztlich statt.
Folgen der Versagung der Restschuldbefreiung
Den Schuldner treffen nach der Versagung der Restschuldbefreiung Sperrfristen. Das bedeutet, dass dieser mehrere Jahre keinen neuen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung stellen kann.
Soweit dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt wurde, weil er seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO), beträgt die Sperrfrist entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung 3 Jahre.
Die gleiche Frist gilt bei einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit des Schuldners gemäß § 287b InsO.
Eine Ausnahme bildet der Fall, dass die Restschuldbefreiung nicht erlangt wurde, weil das Verfahren nach § 207 InsO eingestellt wurde. Dies erfolgt typischerweise nach einer Aufhebung der Verfahrenskostenstundung, wenn die Kosten nicht gedeckt sind. In diesen Fällen kann der Schuldner kurzfristig einen neuen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen.
Fazit
Wenn Sie Fragen zur Restschuldbefreiung oder zur Versagung der Restschuldbefreiung haben, sprechen Sie uns gerne an. Gerade bei einem so wichtigen Thema sollte man sich rechtliche Beratung holen. Unsere Ansprechpartner sind im Insolvenzecht Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht Axel Klages (www.klages-kollegen.de/team/axel-klages/) sowie Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht Hendrik Spielvogel (www.klages-kollegen.de/team/hendrik-spielvogel/).