Klages und Kollegen GbR

NEUIGKEITEN ZU VERSCHIEDENEN RECHTSTHEMEN

Vertiefen Sie Ihr Wissen – Im Folgendem haben wir für Sie aktuelle Rechtsprechungen zu verschiedenen Themengebieten zusammengestellt. Die hier getroffene, subjektive Auswahl von gerichtlichen Entscheidungen soll einen Überblick geben und ersetzt keine qualifizierte Beratung. Als Ihre Anwälte beantworten wir Ihnen jederzeit gerne Ihre Fragen und erläutern Ihnen mehr zu Ihrem individuellen Fall.

Erleichterungen bei der Insolvenzantragspflicht geplant

Die Koalition hat sich zuletzt auf ein drittes Entlastungspaket geeinigt. Neben vielen Unterstützungsleistungen sind auch Änderungen im Insolvenzrecht geplant. Hintergrund ist, dass viele Firmen unter den gestiegenen Energiepreisen leiden.

Konkrete Maßnahmen sind noch in der Planung. Kommuniziert wurde aber durch einen Sprecher des Bundesjustizministeriums: „Von der Änderung werden Unternehmen profitieren, die im Kern gesund und auch langfristig unter den geänderten Rahmenbedingungen überlebensfähig sind.“ Die Firmen sollen insbesondere Zeit erhalten, ihre Geschäftsmodelle anzupassen.

Betreffen soll dies die Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung (§ 19 InsO). Diese betrifft juristische Personen. Aktuell müssen juristische Personen danach einen Insolvenzantrag stellen, wenn in der Bilanz ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag enthalten ist und die Finanzierung/Fortführung des Unternehmens für einen Zeitraum von einem Jahr nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Der Prognosezeitraum soll erheblich verkürzt werden, auf wohl 4 Monate. Das soll die Firmen entlasten, die unter der aktuellen fehlenden Planungssicherheit leiden.

Die Antragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit soll unverändert fortbestehen. Firmen, die nicht mehr ausreichende liquide sind, sind daher weiterhin verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Geschäftsführer einer GmbH haften persönlich, für den Fall, dass nicht rechtzeitig ein Insolvenzantrag gestellt wird (§§ 15a, 15b InsO). Außerdem machen sie sich strafbar.

Wann Zahlungsunfähigkeit vorliegt, ergibt sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19.12.2017, Az. II ZR 88/16: Zahlungsunfähig ist eine Firma, wenn nicht mindestens 90 % der fälligen Verbindlichkeiten bezahlt werden können. Dabei ist die Liquidität zu berücksichtigen, die binnen der nächsten 3 Wochen zu erwarten ist. Brisant ist die Entscheidung, da der Bundesgerichtshof weiter entschieden hat, dass dem die Verbindlichkeiten gegenüberzustellen sind , die in den nächsten 3 Wochen zu erwarten sind. Dies betrifft gerade Umsatzsteuerzahlungen, Gehälter oder Krankenkassenbeiträge.

Wenn Sie Fragen zur Insolvenz oder Insolvenzantragspflicht haben, sprechen Sie uns gerne an.

Verfasser: Hendrik Spielgvogel