Bis Ende 2020 musste man sechs Jahre auf die pfändbaren Beträge seines Lohns bzw. seiner Rente verzichten, ehe man Restschuldbefreiung erhielt. Die Verfahrensdauer konnte regelmäßig auf fünf Jahre verkürzt werden, wenn wenigstens die Kosten des Verfahrens gedeckt waren. Die mögliche Verkürzung des Verfahrens auf drei Jahre kam in der Praxis kaum vor, da eine Quote von 35 % erforderlich war.
Die nun beschlossene Änderung ist also faktisch eine Halbierung der Zeit bis zur Restschuldbefreiung. Dies ist eine deutliche Entlastung der Schuldner, die so schnell einen Neuanfang starten können.
Noch schneller kann die Restschuldbefreiung nur erzielt werden, wenn der Schuldner einen Insolvenzplan erarbeiten lässt. Hierzu muss den Gläubigern eine zusätzliche Befriedung in Aussicht gestellt werden. Gerade in Verfahren, in denen die Gläubiger kaum eine Befriedigung zu erwarten haben, kann schon ein kleiner Vergleichsbetrag genügen, um von den Gläubigern eine Zustimmung zu erhalten.
Wenn die Zustimmung der Gläubiger zu einem Plan zu erlangen ist, erhalten die Schuldner kurzfristig die Restschuldbefreiung.
Verfasser: Hendrik Spielvogel