Klages und Kollegen GbR

NEUIGKEITEN ZU VERSCHIEDENEN RECHTSTHEMEN

Vertiefen Sie Ihr Wissen – Im Folgendem haben wir für Sie aktuelle Rechtsprechungen zu verschiedenen Themengebieten zusammengestellt. Die hier getroffene, subjektive Auswahl von gerichtlichen Entscheidungen soll einen Überblick geben und ersetzt keine qualifizierte Beratung. Als Ihre Anwälte beantworten wir Ihnen jederzeit gerne Ihre Fragen und erläutern Ihnen mehr zu Ihrem individuellen Fall.

Jahresabschlüsse der Wirecard AG für die Jahre 2017 und 2018 für nichtig erklärt

Der Insolvenzverwalter der Wirecard AG, Rechtsanwalt Michael Jaffé, hat vor dem Landgericht München I die Jahresabschlüsse für die Jahre 2017 sowie 2018 der mittlerweile insolventen Gesellschaft nachträglich für nichtig erklären lassen. Aus unserer Sicht ist das Urteil Fluch und Segen zugleich für die Anleger:

Zum einen ermöglicht das Urteil dem Insolvenzverwalter die für diese Jahre geflossenen Dividenden in Höhe von insgesamt 47 Mio. Euro zurückzufordern. In dem Verfahren wurden nicht nur die Jahresabschlüsse, sondern auch die Dividendenbeschlüsse der Hauptversammlungen nachträglich für nichtig erklärt.

Nicht selten werden Anleger in entsprechenden Verfahren ein zweites Mal dadurch geschädigt, dass nicht nur das eingezahlte Geld verloren ist, sondern dass nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch noch bereits zurückgeflossene Gelder an den Insolvenzverwalter zurückgezahlt werden müssen. Die Insolvenzverwalter können sich regelmäßig auf § 134 InsO oder § 172 Abs. 4 HGB stützen, um diese Beträge von den Anlegern zurück zu verlangen. Der Schaden der Anleger vergrößert sich dadurch nochmals.

Zum anderen sollte das Urteil ein weiteres Argument für die Anleger sein, um von den Wirtschaftsprüfern EY Schadensersatz zu verlangen. Hintergrund der Klage des Insolvenzverwalters waren immerhin die Scheinbuchungen des Vorstandes der Wirecard AG. Diese wiederum waren Grundlage der Jahresabschlüsse 2017 sowie 2018, die EY noch jeweils testiert hat.

Die Testate hätten unseres Erachtens durch die Wirtschaftsprüfer nicht erteilt werden dürfen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass es immer wieder Zweifel an den Zahlen der Firma Wirecard gab. Daher spricht vieles für eine Haftung der Wirtschaftsprüfer EY gegenüber den Anlegern der Wirecard AG. Diese haben den Anlegern dann den gesamten Schaden zu erstatten, wozu auch die zurückgezahlten Dividenden gehören.

Wenn auch Sie Ihre Ansprüche im Kapitalanleger-Musterverfahren geltend machen möchten, sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.

Verfasser: Hendrik Spielvogel