Das OLG Stuttgart hat nun in einem zivilrechtlichen Prozess über Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall beschlossen, dass auch die Beweisverwertung von „Dashcam“-Aufzeichnungen erlaubt sein sollen.
Die Vorinstanz hatte der Verwertung der Aufzeichnungen der „Dashcam“ noch widersprochen, da das durchgängige Aufzeichnen einer solchen Kamera gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht der anderen Verkehrsteilnehmer verstoßen würde.
Das OLG Stuttgart hat sich nun im vorliegenden Einzelfall nach einer vorausgegangenen Interessenabwägung dafür ausgesprochen, dass vorliegende Aufzeichnungen der Kamera als Beweis verwertet werden dürfen.
Der vorliegende Prozess wurde durch Vergleich vor dem OLG Stuttgart beendet. Eine Entscheidung in dieser rechtlichen Frage steht durch den BGH noch aus.
Die rechtliche Bewertung, ob die Aufzeichnungen einer „Dashcam“ verwertet werden dürfen, ist weiterhin schwierig zu beurteilen. Daher sollten Sie als Geschädigter schnellstmöglich anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Die Kosten für die Inanspruchnahme von anwaltlicher Hilfe werden in der Regel, soweit Sie Geschädigter eines Verkehrsunfalls sind, von der Versicherung der Gegenseite übernommen.
(LG Rottweil 1 O 1014/ 16 ; OLG Stuttgart 10 U 41/17)