Klages und Kollegen eGbR

KLAGES UND KOLLEGEN –
IHRE RECHTSANWALTS- UND STEUERBERATERKANZLEI

Spezialisten unter einem Dach in Osnabrück

Bei Klages und Kollegen finden Sie qualifizierte juristische und steuerliche Fachkompetenz. Wir sind Fachanwälte für Insolvenzrecht, Steuerrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Arbeitsrecht und Erbrecht sowie Steuerberater. Selbstverständlich beraten und vertreten wir Sie auch gerne in anderen Rechtsgebieten.

Insolvenzrecht
Arbeitsrecht
Verkehrsrecht
Bank- und Kapitalmarktrecht

WIR FINDEN DEN RICHTIGEN JURISTISCHEN UND STEUERLICHEN LÖSUNGSWEG FÜR SIE

Die Kanzlei Klages und Kollegen versteht sich als modernes Dienstleistungsunternehmen, das von einem großen Teamgeist geprägt und vorangetrieben wird. Gemeinsam schaffen wir es, umfassende und auch unkonventionelle Lösungsansätze zu entwickeln sowie ein gründliches und ausgewogenes Risikomanagement zu betreiben. Wir suchen nach juristischen und steuerlichen Lösungswegen, die auf Ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnitten sind und Ihrem persönlichen Risikoprofil entsprechen. Bei uns haben Sie einen persönlichen Ansprechpartner, der Sie mit großem Engagement umfassend betreut. Schnell, flexibel, sachkundig und unbürokratisch.
 
Mehr Informationen zu unserer Kanzlei, unserem Team und unseren Beratungsfeldern finden Sie auf den nächsten Seiten. Wir geben Ihnen einen Überblick über Klages und Kollegen.

WIR INFORMIEREN!

Aktuelles

Kunde kann gezahlten Maklerlohn zurückverlangen

Maklerlohn ist an den Kunden zu erstatten.
Die Kanzlei Klages und Kollegen GbR erringt Sieg vor dem OLG Oldenburg. Maklerlohn ist an den Kunden zu erstatten. Weitere Schadensersatzansprüche wurden abgewiesen.Die Kanzlei Klages und Kollegen hat einen Mandanten gegen den zuvor tätigen Makler vertreten.

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Werklohnklage bei Abnahmereife

Im Falle der Abnahmereife kann der Unternehmer unmittelbar auf Zahlung des Werklohns klagen, wenn der Werkbesteller die Abnahme zu Unrecht verweigert.
Die Abnahme im Werkvertragsrecht ist der Dreh- und Angelpunkt für Ansprüche des Werkunternehmers gegenüber dem Werkbesteller. Das Gesetz regelt in § 640 BGB ausdrücklich, wann eine Abnahme des geschuldeten Werkes eintritt.

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WIR BEDANKEN UNS BEI UNSEREN KOOPERATIONSPARTNERN UND EMPFEHLEN GERNE WEITER:

APRAXA - DAS ANWALTSNETZWERK

Klages und Kollegen sind Mitglied in der APRAXA Genossenschaft www.apraxa.de

DC GMBH

Vertriebs- und Wirtschaftsberatung aus Osnabrück, Tel. 0541/40693960, weitere Informationen unter www.dc-os.net