Werklohnklage bei Abnahmereife
Im Falle der Abnahmereife kann der Unternehmer unmittelbar auf Zahlung des Werklohns klagen, wenn der Werkbesteller die Abnahme zu Unrecht verweigert.
Die Abnahme im Werkvertragsrecht ist der Dreh- und Angelpunkt für Ansprüche des Werkunternehmers gegenüber dem Werkbesteller. Das Gesetz regelt in § 640 BGB ausdrücklich, wann eine Abnahme des geschuldeten Werkes eintritt.