Klages und Kollegen GbR

KLAGES UND KOLLEGEN –
IHRE RECHTSANWALTS- UND STEUERBERATERKANZLEI

Spezialisten unter einem Dach in Osnabrück

Bei Klages und Kollegen finden Sie qualifizierte juristische und steuerliche Fachkompetenz. Wir sind Fachanwälte für Insolvenzrecht, Steuerrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Arbeitsrecht und Erbrecht sowie Steuerberater. Selbstverständlich beraten und vertreten wir Sie auch gerne in anderen Rechtsgebieten.

Insolvenzrecht
Arbeitsrecht
Verkehrsrecht
Bank- und Kapitalmarktrecht

WIR FINDEN DEN RICHTIGEN JURISTISCHEN UND STEUERLICHEN LÖSUNGSWEG FÜR SIE

Die Kanzlei Klages und Kollegen versteht sich als modernes Dienstleistungsunternehmen, das von einem großen Teamgeist geprägt und vorangetrieben wird. Gemeinsam schaffen wir es, umfassende und auch unkonventionelle Lösungsansätze zu entwickeln sowie ein gründliches und ausgewogenes Risikomanagement zu betreiben. Wir suchen nach juristischen und steuerlichen Lösungswegen, die auf Ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnitten sind und Ihrem persönlichen Risikoprofil entsprechen. Bei uns haben Sie einen persönlichen Ansprechpartner, der Sie mit großem Engagement umfassend betreut. Schnell, flexibel, sachkundig und unbürokratisch.
 
Mehr Informationen zu unserer Kanzlei, unserem Team und unseren Beratungsfeldern finden Sie auf den nächsten Seiten. Wir geben Ihnen einen Überblick über Klages und Kollegen.

WIR INFORMIEREN!

Aktuelles

Cannabis-Legalisierung und der Straßenverkehr

Viele Menschen wollen es noch nicht zugeben, sie scheuen sich vor einer vermeintlichen Stigmatisierung. Beobachtet man das Mediengeschehen der letzten Monate wird aber nur allzu schnell deutlich, aktueller Hit unter den Zukunftsthemen ist „Cannabis“. Und auch wenn sich für die Bundesregierung zwischenzeitlich erhebliche Rechtsprobleme auf dem Weg zur Freigabe stellen, klar ist, die Legalisierung soll kommen. Noch besteht Uneinigkeit über die Details eines kontrollierten Cannabis-Verkaufs an private Konsument*innen. Autofahren unter Drogeneinfluss ist und bleibt jedoch verboten. Die noch zu entscheidende Frage ist, bis zu welchen Grenzwerten. Die für den Konsum von Alkohol geltenden Promillegrenzen dürften den meisten Autofahrer*innen bekannt sein. Rechtsfolgen ergeben sich zunächst bei 0,3; 0,5 und 1,1 Promille. Ein erheblicher Anteil der Teilnehmer*innen des Straßenverkehrs wird einschätzen können, wie viel sie trinken dürfen,

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Darlehensnehmer oder doch nicht???

Häufig kommt es in der Praxis vor, dass in einem Darlehensvertrag mehrere Darlehensnehmer aufgeführt werden, selbst wenn das Darlehen nur einem der beiden Darlehensnehmer finanziell zu Gute kommt. Häufig handelt es sich hierbei um Eheleute oder Lebensgefährten. Spätestens wenn diese Beziehung nicht mehr besteht, stellt sich die Frage, wie mit dem Vertrag zu verfahren ist. Abgrenzung Der Bundesgerichtshof grenzt ab, ob es sich um einen mit Darlehensnehmer oder um einen bloß Mithaftenden handelt. Der Bundesgerichtshof führt in einem Urteil aus November 2000 aus, dass auch ein geringfügiges eigenes Interesse an einer neuen Darlehensgewährung über 47.000 DM nicht zu einem nennenswerten Mitbestimmungsrecht des Ehegatten führt, wenn ca. 9.000 DM zu eigenen Gunsten umgeschuldet werden. Der weit überwiegende Teil diene ausschließlich dem anderen Ehegatten, der somit alleiniger

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BGH verpflichtet Betriebsschließungsversicherung zum Schadensersatz infolge Betriebsschließungen im 2. Corona-Lockdown

Ausgangslage Mit Urteil vom 26.01.2022, Az. IV ZR 144/21 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) noch Schadensersatzansprüche eines Betriebsinhabers gegen dessen Betriebsschließungsversicherung infolge einer Corona bedingten Betriebsschließung abgelehnt. Die in dieser Entscheidung zu beurteilenden Versicherungsbedingungen enthielten eine namentliche Aufzählung der versicherten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger, in der die Krankheit COVID-19 und der Krankheitserreger SARS-CoV-2 gerade nicht genannt waren. Neuerung durch neue Entscheidung des BGH Mit Urteil vom 18.01.2023 (Az. IV ZR 465/21) hat der BGH nunmehr aber über den Versicherungsschutz aus einem Versicherungsvertrag entschieden, dem die „Bedingungen für die Betriebsschließungs-Pauschalversicherung Gewerbe (BBSG 19)“ zugrunde lagen. Als versicherte meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind allerdings nur abstrakt die im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger genannt. Eine namentliche Aufzählung

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WIR BEDANKEN UNS BEI UNSEREN KOOPERATIONSPARTNERN UND EMPFEHLEN GERNE WEITER:

APRAXA - DAS ANWALTSNETZWERK

Klages und Kollegen sind Mitglied in der APRAXA Genossenschaft www.apraxa.de

DC GMBH

Vertriebs- und Wirtschaftsberatung aus Osnabrück, Tel. 0541/40693960, weitere Informationen unter www.dc-os.net