Hintergrund der Klage war die Tatsache, dass ein Insolvenzverfahren in der SCHUFA noch ersichtlich war, obwohl dies entsprechend § 3 Abs. 1 und 2 InsOBekV nicht mehr auf der Seite www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlich war.
Der Kläger hatte mehr als ein Jahr nach Abschluss des Insolvenzverfahrens eine Wohnung gesucht. Die Absage, die der Kläger erhielt, wurde mit einer negativen SCHUFA-Auskunft begründet. Dort war insbesondere noch das Insolvenzverfahren erwähnt, das online bei den Insolvenzbekanntmachungen nicht mehr ersichtlich war. Auf der Seite www.insolvenzbekanntmachungen.de war dies 6 Monate nach Abschluss des Verfahrens aufgrund von § 3 Abs. 1 InsOBekV gelöscht worden. Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden danach spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Die Klage des Klägers hatte vor dem Landgericht Kiel hatte zunächst keinen Erfolg. Die Veröffentlichung sei gerechtfertigt, so das Landgericht.
Das OLG Schleswig hob die Entscheidung auf und verurteilte die SCHUFA. Ein Anspruch des Klägers folge aus Art. 17 Abs. 1 lit d) DSGVO. Die SCHUFA nehme durch die Veröffentlich einer Information, die sonst nicht mehr öffentlich zugänglich sei, auch keine berechtigten Interessen wahr. Ein Interesse an der Datenverarbeitung sei nicht ersichtlich bzw. müsse jedenfalls hinter den Interessen der Person zurückstehen, die die Löschung begehre.
Mit Urteil vom 02.07.2021 wurde die SCHUFA durch das OLG Schleswig zur Löschung verurteilt. Dieses Urteil hilft Schuldner dabei, wieder schnell am Wirtschaftsleben Teil zu haben und ist zu begrüßen.
Spannend ist das Urteil auch vor dem Hintergrund, dass vergleichbare Fristen bspw. für das Vollstreckungsportal der Länder existieren. Auch insoweit kann unverzüglich eine Löschung begehrt werden, wenn die Daten auf der öffentlichen Seite gelöscht wurden bzw. die Fristen für die Veröffentlichung abgelaufen sind.
Bei Fragen zu Ihrer SCHUFA-Auskunft sprechen Sie uns gerne an.
Die erforderlichen Daten erhalten von der SCHUFA unter folgendem Link: https://www.meineschufa.de/de/datenkopie
Die Datenkopie gem. Art. 15 DS-GVO enthält die erforderlichen Informationen
Verfasser: Hendrik Spielvogel