Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 14.3.2018 zum Az. B 12 KR 13/17 R und B 12 R 5/16 R die Rechtsprechung der Vorinstanzen dahingehend bestätigt….
Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 14.3.2018 zum Az. B 12 KR 13/17 R und B 12 R 5/16 R die Rechtsprechung der Vorinstanzen dahingehend bestätigt, dass der Geschäftsführer einer GmbH regelmäßig als Beschäftigter der GmbH anzusehen ist.
Dies gilt nicht nur im Falle eines Fremdgeschäftsführers, sondern regelmäßig auch in dem Fall, dass der Geschäftsführer Mitgesellschafter der GmbH ist.
Das Bundessozialgericht geht davon aus, dass der Geschäftsführer einer GmbH nur dann kein abhängig Beschäftigter sein soll, wenn dieser eine Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung besitzt, welche dazu geeignet ist, die Geschicke der Gesellschaft alleinig zu bestimmen. Hierzu wird es regelmäßig notwendig sein, dass der Geschäftsführer mindestens 50 % der Geschäftsanteile der GmbH besitzt.
Sollte der geschäftsführende Gesellschafter weniger als 50 % der Geschäftsanteile der GmbH besitzen, so muss dieser zumindest über eine Sperrminorität verfügen, sodass es diesem möglich ist ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern.
Sollte trotz einer anhängigen Beschäftigung des Geschäftsführers die notwendigen Sozialversicherungsabgaben nicht geleistet werden, so kann es zu erheblichen Zahlungen kommen bzw. kann ebenfalls ein strafbares Verhalten vorliegen.
Verfasser: RA Weichler