Arbeitnehmerrechte aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz
Das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverhältnisse („TzBfG“) regelt die Rechte der in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmer. Außerdem gibt das TzBfG Arbeitnehmern das Recht zur Verringerung ihrer Arbeitszeit und enthält Regelungen über die Befristung von Arbeitsverhältnissen und über die Arbeit auf Abruf.
Den Anspruch eines Arbeitnehmers auf zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit (§ 8 TzBfG) kann der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen ablehnen. Erforderlich ist insoweit ein betrieblicher Grund. Dieser liegt nach dem Gesetzestext insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.
Was der Arbeitgeber tun muss, um nachzuweisen, dass die Arbeitszeitverringerung die Organisation im Betrieb beeinträchtigt hat nunmehr das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (LAG) näher konkretisiert. Erneut wurde bestätigt, dass die Anforderungen insoweit sehr hoch sind. Genau aus dem Grund sollte man sich insoweit von einem Fachanwalt im Arbeitsrecht beraten lassen:
Entscheidung des LAG Mecklenburg-Vorpommern
Der Entscheidung lag der Teilzeitantrag einer langjährigen in Vollzeit mit 39 Wochenstunden beschäftigten Leiterin einer Filiale eines bundesweit über 352 Märkte betreibenden Einzelhandelsunternehmens zugrunde. Die Arbeitnehmerin beantragte die Reduktion ihrer Arbeitszeit auf zukünftig 32 Wochenstunden, verteilt auf 4 Werktage.
Diesen Antrag lehnte der Arbeitgeber mit der Begründung ab, eine Marktleitung sei nicht in Teilzeit durchführbar. Das Organisationskonzept sehe vor, dass die Filialleitungen jeweils in Vollzeit tätig seien, um die mit der Führung eines Teams mit bis zu 20 Personen verbundenen Aufgaben (Personalführung, Coaching, Motivation, Einarbeitung neuer Mitarbeiter sowie Ausbildung) erfüllen zu können. Hierzu müsse das tarifvertraglich zulässige Höchstmaß der Arbeitszeit ausgeschöpft werden.
Dem hielt die Arbeitnehmerin entgegen, die Öffnungszeiten des Marktes seien ohnehin länger als die tarifvertraglich zulässige Vollzeitarbeitszeit, so dass ohnehin immer Vertretungen der Filialleitung geregelt werden müssten.
Das LAG gab der Arbeitnehmerin Recht. Der Arbeitgeber hatte dem Teilzeitbegehren stattzugeben. Zur Begründung verweist das Gericht darauf, dass das vom Arbeitgeber mitgeteilte Organisationskonzept nicht hinreichend klar und bestimmt sei und damit schon nicht die erste von drei zu prüfenden Stufen nach § 8 Absatz 4 Satz 1 TzBfG erfülle. Eine pauschale Behauptung, die Übernahme der Marktleitertätigkeit erfordere größtmögliche Präsenz reiche für die Darlegung eines betrieblichen Organisationskonzeptes eben nicht aus. Es sei insbesondere nicht dazu vorgetragen worden, ob und wenn ja wie eine Teilzeitbeschäftigung zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Organisation oder des Arbeitsablaufs führe. Die bloße Vorgabe, die Filialleiterstellung nicht mit Teilzeitbeschäftigten zu besetzen, reicht nicht aus. Ein solches Arbeitszeitmodell müsse sich vielmehr als notwendige Folge aus einem bestimmten Organisationskonzept ableiten lassen. Nachdem zu den Aufgaben der Klägerin auch das Kassieren und die Regalbefüllung gehörten, sei nicht ersichtlich, wieso die reinen Leitungstätigkeiten nicht auch in den von der Klägerin gewünschten 32 Wochenstunden zu erbringen seien.
Mit dieser Entscheidung schließt sich das LAG der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den hohen Anforderungen an den Nachweis eines das Arbeitszeitmodell des Arbeitgebers rechtfertigenden Organisationskonzeptes an. Der Arbeitgeber muss also darlegen und beweisen, welche Aufgaben mit welchem Zeitaufwand speziell von der Antragstellerin zu erfüllen sind. Genau diese Aufgaben müssen dann die bisherige Arbeitszeit rechtfertigen und dürfen auch nur in Ausnahmefällen vertretungsfähig sei. Nach der zitierten Entscheidung wird dies besonders schwierig, wenn es in dem betroffenen Betrieb (wie häufig im Einzelhandel oder z.B. auch in Krankenhäusern) ohnehin längere Öffnungszeiten gibt.
Fazit
Arbeitnehmer, die den Wunsch haben, ihre Arbeitszeit zu reduzieren, sollten sich unter Beachtung dieser Rechtsprechung mithin nicht vorschnell von ihrem Arbeitgeber mit der Begründung „abspeisen“ lassen, die betrieblichen Abläufe erlaubten keine Teilzeittätigkeit.
Arbeitgeber, die Teilzeitanträge von Mitarbeitern ablehnen wollen, sind auf der anderen Seite gut beraten, ihre Ablehnung hinreichend zu begründen und ein ausgereiftes Organisationskonzept darzustellen, welches – möglichst aufgrund fremdbestimmter Faktoren – die Vollzeittätigkeit der Mitarbeiterin erfordert. Hierfür trägt der Arbeitgebers sodann auch die Beweislast.
Wenn Sie auf der einen oder anderen Seite von der Problematik betroffen sind und Fragen haben, sprechen Sie gerne unsere Fachanwalt im Arbeitsrecht, Andreas Viertel (https://www.klages-kollegen.de/team/andreas-viertel/) an.