Klages und Kollegen GbR

NEUIGKEITEN ZU VERSCHIEDENEN RECHTSTHEMEN

Vertiefen Sie Ihr Wissen – Im Folgendem haben wir für Sie aktuelle Rechtsprechungen zu verschiedenen Themengebieten zusammengestellt. Die hier getroffene, subjektive Auswahl von gerichtlichen Entscheidungen soll einen Überblick geben und ersetzt keine qualifizierte Beratung. Als Ihre Anwälte beantworten wir Ihnen jederzeit gerne Ihre Fragen und erläutern Ihnen mehr zu Ihrem individuellen Fall.

Werklohnklage bei Abnahmereife

Die Abnahme im Werkvertragsrecht ist der Dreh- und Angelpunkt für Ansprüche des Werkunternehmers gegenüber dem Werkbesteller. Das Gesetz regelt in § 640 BGB ausdrücklich, wann eine Abnahme des geschuldeten Werkes eintritt. Dabei wird zwischen der förmlichen Abnahme und einer fiktiven Abnahme durch Fristsetzung unterschieden. Eine Abnahme des Werkes hat die Fälligkeit der Entgeltforderung, den Übergang der Beweislast für Mängel auf den Werkbesteller sowie den Beginn der Verjährungsfrist von Gewährleistungsansprüchen zur Folge.

Voraussetzung für eine Abnahme ist die Abnahmereife, diese liegt nach Erbringung der vertragsgemäßen Leistung des Werkunternehmers vor und verpflichtet den Besteller zur Abnahme des Werkes.

Nun hat das Oberlandesgericht Nürnberg mit Beschluss vom 17.05.2021 entschieden, dass der Werkunternehmer bereits bei Abnahmereife auf die Werklohnzahlung klagen kann, wenn der Werkbesteller die Abnahme zu Unrecht verweigert. Eine vorgelagerte Klage auf Abnahme des Werkes ist demnach nicht notwendig. Im konkreten Fall, ging es um Elektroarbeiten an einer automatischen Gasfackel. Der Besteller verweigerte die Abnahme der Gasfackel, da eine EDV-mäßige Einbindung fehle. Die geltend gemachten Mängel des Werkbestellers waren jedoch unberechtigt, so dass das Gericht die Abnahmereife annahm. Mit der Klage des Werkunternehmers auf die Werklohnleistung, sah das Gericht ein konkludentes Abnahmeverlangen des Werkunternehmers, sodass eine vorgelagerte Klage auf Abnahme des Werkes nicht notwendig war.

Es ist festzuhalten, dass nach dem Beschluss des Oberlandesgericht Nürnberg bereits bei Abnahmereife eine Klage auf den Werklohn möglich ist.

OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 17.05.2021 – 13 U 365/21

Sollten Sie Fragen im Bereich der Werkabnahme haben, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Verfügung und übernehmen im Streitfall die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen.

Verfasser: Hendrik Spielvogel