Zum Beweis der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers legt dieser seinem Arbeitgeber in der Regel eine entsprechende Bescheinigung des behandelnden Arztes vor. Es obliegt dann dem Arbeitgeber, den sich aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ergebenden Beweiswert zu erschüttern. Wird der Arbeitnehmer nicht gerade bei der Ausübung von Tätigkeiten beobachtet, die seiner Arbeitsunfähigkeit zuwider laufen, gestaltet sich diese Erschütterung für den Arbeitgeber in der Praxis schwierig.
Anders verhält es sich indessen in einem jüngst vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall. Hier hatte eine Arbeitnehmerin ihr Arbeitsverhältnis am 8. Februar 2019 zum 22. Februar 2019 gekündigt und am selben Tag eine zeitlich gleich laufende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, d.h. eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ebenfalls für die Zeit vom 8. Februar 2019 bis zum 22. Februar 2019 vorgelegt. Für diesen Fall sah das BAG ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und deren Beweiswert als derart erschüttert an, dass es der Arbeitnehmerin wiederum oblegen hätte, genauer darzulegen und zu beweisen, dass sie in dem tatsächlichen Zeitraum tatsächlich krankheitsbedingt nicht arbeiten konnte. So hätte die Arbeitnehmerin den weiteren Beweis für ihre Erkrankung beispielsweise ohne Schwierigkeiten durch Benennung des behandelnden Arztes unter Entbindung von dessen Schweigepflicht anbieten können. Nachdem die Arbeitnehmerin dies jedoch trotz vorherigen Hinweises durch das Gericht unterließ, urteilte das BAG zu Lasten der Arbeitnehmerin und verweigerte die von ihr eingeklagte Entgeltfortzahlung.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es sich aus Sicht des Arbeitgebers durchaus lohnt, den Beweiswert einer vom Arbeitnehmer vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die den gleichen Zeitraum wie eine auslaufende Kündigungsfrist umfasst, genauer zu hinterfragen.
BAG, Urteil vom 8.9.2021, Az. 5 AZR 149/21
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Verfasser: Andreas Viertel